Statuten


I. NAME UND SITZ

 

 

Art.  1          Name

Unter dem Namen Belpmoos-Liners (nachstehend B-L) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

 

Art.  2          Sitz

Der Sitz des Vereins ist am Domizil des Präsidenten.

 

 

 

II. ZWECK

 

 

Art.  3         

Der Zweck des Vereins ist:

 

·       Die Förderung des Line Dance

·       Die Organisation und Durchführung von Line Dance- und Country-Events

·       Die Organisation und Durchführung von Line Dance-Weiterbildungen und Workshops

 

Die Durchführung und Unterstützung weiterer Aktivitäten ist möglich.

 

 

Art.  4         

Der Pflege der Geselligkeit wird eine grosse Bedeutung beigemessen.

 

 

 

III. MITGLIEDER

 

 

Art.  5          Mitgliederkategorien

Der B-L hat folgende Mitgliederkategorien:

 

w Aktive

w Gönner

w Ehrenmitglieder

 

 

Art. 6          Aufnahmebedingungen

Alle natürlichen und juristischen Personen, welche Interesse am Line Dance haben, können Mitglied des Vereins werden. Natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Altersjahr.

 

Art.  7          Aktive

Jede natürliche Person ab dem 18. Altersjahr ist Aktivmitglied.

 

 

Art.  8          Gönner

Jede natürliche oder juristische Person, welche den Verein ideell oder finanziell unterstützt, ist Gönnermitglied.

 

 

Art.  9          Ehrenmitglieder

Mitglieder, welche sich um den Verein im allgemeinen oder im speziellen, besonders verdient gemacht haben, können durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

Art. 10          Eintritt

Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Aktivmitgliedschaft bzw. die Gönnermitgliedschaft wird automatisch hergestellt. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieses der Vereinsversammlung zum endgültigen Entscheid vorgelegt werden.

 

 

Art. 11          Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit auf jeden Zeitpunkt mit einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der ganze Jahresbeitrag sofort zur Zahlung fällig.

 

 

Art. 12          Ausschluss

Wer seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuladen. Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung rekurriert werden. Der Präsident entscheidet endgültig, ob dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt.

 

 

Art. 13          Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Anlässen des Vereins teilzunehmen.

 

 

Art. 14          Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren. Sie haben jährlich den Mitgliederbeitrag gemäss den Statuten bzw. Anhang 1 der Statuten zu entrichten.

 

 

IV. FINANZIERUNG / HAFTUNG

 

 

Art. 15          Finanzierung

Der Verein wird wie folgt finanziert:

 

l  Mitgliederbeiträge

l  Erlös aus Veranstaltungen

l  Sponsoring

l  Spenden

 

 

Art. 16          Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

V. ORGANISATION

 

 

Art. 17          Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

 

Art. 18          Organe

Die Organe des Vereins sind:

 

       a)          die Vereinsversammlungen

       b)          der Vorstand

       c)          die Revisoren

 

 

A) Vereinsversammlung

 

Art. 19          Ordentliche Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung ist alljährlich abzuhalten und tagt bzw. erledigt grundsätzlich bzw. je nach Bedarf folgende Geschäfte:

 

       1.          Protokoll der letzten Vereinsversammlung

       2.          Jahresberichte

       3.          Rechnung

       4.          Budget

       5.          Mitgliederbeiträge

       6.          Wahlen (Präsident / Vorstand / Revisoren)

       7.          Anträge (Vorstand / Versammlung)

       8.          Tätigkeiten

       9.          Statutenänderungen

     10.          Verschiedenes

 

Art. 20          Ausserordentliche Vereinsversammlung

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird einberufen, wenn dies vom Vorstand oder von mindestens ein Drittel aller Mitglieder verlangt wird. Diesem Verlangen ist innert 90 Tagen zu entsprechen.

 

 

Art. 21          Einberufung / Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder werden mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Jede so einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

 

 

Art. 22          Anträge

Anträge gemäss Art. 19 dieser Statuten müssen bis spätestens 5 Tage (Poststempel) vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.

 

 

Art. 23          Stimm- und Wahlrecht

Ausser den Gönnermitgliedern sind alle Mitglieder ab dem 18. Altersjahr stimm- und wahlberechtigt.

 

 

Art. 24          Abstimmungen

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.

 

Dringliche Beschlüsse können in Ausnahmefällen auch per Abstimmung auf dem Zirkulationsweg, ohne Mitgliederversammlung, gefasst werden.

 

 

Art. 25          Gang der Verhandlungen

Die Vereinsversammlungen werden vom Präsidenten, oder bei dessen Abwesenheit, von einem Vorstandsmitglied geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer der nächsten Vereinsversammlungen zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt nicht mit. Er fällt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.

 

 

B) Vorstand

 

Art. 26         Mitglieder / Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird jeweils für ein Vereinsjahr gewählt. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt; der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 27          Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Pflichten und Kompetenzen, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere:

 

       1.          Einhaltung der Statuten

       2.          Vollzug der Vereinsbeschlüsse

       3.          Organisation und Durchführung der Aktivitäten

       4.          Wirtschaftliche Verwaltung der finanziellen Mittel

       3.          Beitragsinkasso und Bewirtschaftung der Kreditoren und Debitoren

       5.          Berichterstattung zuhanden der Vereinsversammlung

 

Der Vorstand kann eine Betriebsrichtlinie in Kraft setzen, welche Details bezüglich Aufbau- und Ablauforganisation für Anlässe, Workshops, Weiterbildungen und Events gemäss Art. 3 und 4 dieser Statuten regelt.

 

 

Art. 28          Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder wie folgt:

 

       a)          in administrativen Belangen:

                    Präsident mit einem Vorstandsmitglied

 

       b)          in finanziellen Belangen:

                    Präsident mit Kassier

 

 

Art. 29          Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Präsidenten mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt und wählt nicht mit; er fällt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

 

C) Revisoren

 

Art. 30

Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer eines Vereinsjahres zwei Rechnungsrevisoren. Nach Ablauf einer Amtsdauer von 2 Jahren können sie nicht wiedergewählt werden. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Vereinsversammlung Bericht.

 

 

 

 

 

 

VI. VERSCHIEDENES

 

 

Art. 31          Mitarbeit

Jedes Mitglied verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten, zum Wohle des Vereins - insbesondere auch bei Anlässen - tatkräftig mitzuarbeiten.

 

 

Art. 32          Statutenrevision

Auf Begehren des Vorstandes oder mindestens eines Drittels aller Mitglieder können die Statuten jederzeit revidiert werden.

 

 

 

VII. AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

 

Art. 33

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung mittels einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Vereinsversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.

 

 

 

Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 27. November 2016 in 3113 Rubigen angenommen.

 

 

Ort, Datum: ________________________________________________________________

 

 

Der Präsident                                                           Der Kassier

 

sig. Thomas Etter                                                    sig. Eliane Thomi-Ryf

 

 

 

Der Protokollführer                                                  

 

sig. Cornelia Probst

 

 

 

 

 

 

ANHANG I

 

 

Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten des B-L vom 27. November 2016.

 

 

Mitgliederbeiträge

Die Vereinsversammlung vom (Datum) hat die Mitgliederbeiträge pro Jahr wie folgt festgelegt:

 

w Aktive                                    CHF 60.00

w Gönner                                 Mindestens CHF 20.00 pro Vereinsjahr

w Ehrenmitglieder                     Beitragsfrei

 

 

Diese Mitgliederbeiträge gelten, bis die Vereinsversammlung neue Ansätze festlegt.

 

 

Ort, Datum: ________________________________________________________________

 

 

Der Präsident                                                           Der Kassier

 

sig. Thomas Etter                                                    sig. Eliane Thomi-Ryf

 

 

 

Der Protokollführer                                                  

 

sig. Cornelia Probst