Statuten
I. NAME UND SITZ
Art. 1 Name
Unter dem Namen Belpmoos-Liners (nachstehend B-L) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist am Domizil des Präsidenten.
II. ZWECK
Art. 3
Der Zweck des Vereins ist:
· Die Förderung des Line Dance
· Die Organisation und Durchführung von Line Dance- und Country-Events
· Die Organisation und Durchführung von Line Dance-Weiterbildungen und Workshops
Die Durchführung und Unterstützung weiterer Aktivitäten ist möglich.
Art. 4
Der Pflege der Geselligkeit wird eine grosse Bedeutung beigemessen.
III. MITGLIEDER
Art. 5 Mitgliederkategorien
Der B-L hat folgende Mitgliederkategorien:
w Aktive
w Gönner
w Ehrenmitglieder
Art. 6 Aufnahmebedingungen
Alle natürlichen und juristischen Personen, welche Interesse am Line Dance haben, können Mitglied des Vereins werden. Natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Altersjahr.
Art. 7 Aktive
Jede natürliche Person ab dem 18. Altersjahr ist Aktivmitglied.
Art. 8 Gönner
Jede natürliche oder juristische Person, welche den Verein ideell oder finanziell unterstützt, ist Gönnermitglied.
Art. 9 Ehrenmitglieder
Mitglieder, welche sich um den Verein im allgemeinen oder im speziellen, besonders verdient gemacht haben, können durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 10 Eintritt
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Aktivmitgliedschaft bzw. die Gönnermitgliedschaft wird automatisch hergestellt. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieses der Vereinsversammlung zum endgültigen Entscheid vorgelegt werden.
Art. 11 Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit auf jeden Zeitpunkt mit einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der ganze Jahresbeitrag sofort zur Zahlung fällig.
Art. 12 Ausschluss
Wer seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuladen. Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung rekurriert werden. Der Präsident entscheidet endgültig, ob dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt.
Art. 13 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Anlässen des Vereins teilzunehmen.
Art. 14 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren. Sie haben jährlich den Mitgliederbeitrag gemäss den Statuten bzw. Anhang 1 der Statuten zu entrichten.
IV. FINANZIERUNG / HAFTUNG
Art. 15 Finanzierung
Der Verein wird wie folgt finanziert:
l Mitgliederbeiträge
l Erlös aus Veranstaltungen
l Sponsoring
l Spenden
Art. 16 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. ORGANISATION
Art. 17 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 18 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlungen
b) der Vorstand
c) die Revisoren
A) Vereinsversammlung
Art. 19 Ordentliche Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung ist alljährlich abzuhalten und tagt bzw. erledigt grundsätzlich bzw. je nach Bedarf folgende Geschäfte:
1. Protokoll der letzten Vereinsversammlung
2. Jahresberichte
3. Rechnung
4. Budget
5. Mitgliederbeiträge
6. Wahlen (Präsident / Vorstand / Revisoren)
7. Anträge (Vorstand / Versammlung)
8. Tätigkeiten
9. Statutenänderungen
10. Verschiedenes
Art. 20 Ausserordentliche Vereinsversammlung
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird einberufen, wenn dies vom Vorstand oder von mindestens ein Drittel aller Mitglieder verlangt wird. Diesem Verlangen ist innert 90 Tagen zu entsprechen.
Art. 21 Einberufung / Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder werden mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Jede so einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Art. 22 Anträge
Anträge gemäss Art. 19 dieser Statuten müssen bis spätestens 5 Tage (Poststempel) vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.
Art. 23 Stimm- und Wahlrecht
Ausser den Gönnermitgliedern sind alle Mitglieder ab dem 18. Altersjahr stimm- und wahlberechtigt.
Art. 24 Abstimmungen
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Dringliche Beschlüsse können in Ausnahmefällen auch per Abstimmung auf dem Zirkulationsweg, ohne Mitgliederversammlung, gefasst werden.
Art. 25 Gang der Verhandlungen
Die Vereinsversammlungen werden vom Präsidenten, oder bei dessen Abwesenheit, von einem Vorstandsmitglied geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer der nächsten Vereinsversammlungen zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt nicht mit. Er fällt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
B) Vorstand
Art. 26 Mitglieder / Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird jeweils für ein Vereinsjahr gewählt. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt; der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 27 Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Pflichten und Kompetenzen, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere:
1. Einhaltung der Statuten
2. Vollzug der Vereinsbeschlüsse
3. Organisation und Durchführung der Aktivitäten
4. Wirtschaftliche Verwaltung der finanziellen Mittel
3. Beitragsinkasso und Bewirtschaftung der Kreditoren und Debitoren
5. Berichterstattung zuhanden der Vereinsversammlung
Der Vorstand kann eine Betriebsrichtlinie in Kraft setzen, welche Details bezüglich Aufbau- und Ablauforganisation für Anlässe, Workshops, Weiterbildungen und Events gemäss Art. 3 und 4 dieser Statuten regelt.
Art. 28 Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder wie folgt:
a) in administrativen Belangen:
Präsident mit einem Vorstandsmitglied
b) in finanziellen Belangen:
Präsident mit Kassier
Art. 29 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Präsidenten mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt und wählt nicht mit; er fällt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
C) Revisoren
Art. 30
Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer eines Vereinsjahres zwei Rechnungsrevisoren. Nach Ablauf einer Amtsdauer von 2 Jahren können sie nicht wiedergewählt werden. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Vereinsversammlung Bericht.
VI. VERSCHIEDENES
Art. 31 Mitarbeit
Jedes Mitglied verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten, zum Wohle des Vereins - insbesondere auch bei Anlässen - tatkräftig mitzuarbeiten.
Art. 32 Statutenrevision
Auf Begehren des Vorstandes oder mindestens eines Drittels aller Mitglieder können die Statuten jederzeit revidiert werden.
VII. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 33
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung mittels einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Vereinsversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 27. November 2016 in 3113 Rubigen angenommen.
Ort, Datum: ________________________________________________________________
Der Präsident Der Kassier
sig. Thomas Etter sig. Eliane Thomi-Ryf
Der Protokollführer
sig. Cornelia Probst
ANHANG I
Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten des B-L vom 27. November 2016.
Mitgliederbeiträge
Die Vereinsversammlung vom (Datum) hat die Mitgliederbeiträge pro Jahr wie folgt festgelegt:
w Aktive CHF 60.00
w Gönner Mindestens CHF 20.00 pro Vereinsjahr
w Ehrenmitglieder Beitragsfrei
Diese Mitgliederbeiträge gelten, bis die Vereinsversammlung neue Ansätze festlegt.
Ort, Datum: ________________________________________________________________
Der Präsident Der Kassier
sig. Thomas Etter sig. Eliane Thomi-Ryf
Der Protokollführer
sig. Cornelia Probst